Verjährung

Schadensersatzansprüche einer Anlage wegen Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter verjähren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB innerhalb von 10 Jahren (taggenau) nach Zeichnung.

Anleger sollten die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche rechtzeitig verhindern. Dies kann durch Rechtsverfolgung wie z. B. durch Klage, Mahnbescheid oder Einleitung eines Güteverfahrens geschehen. 

Direktkontakt Anwalt für Anlagebetrug